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Scheidungsfolgenvereinbarung nur ausnahmsweise sittenwidrig

Die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.


Der pauschale Hinweis darauf, dass der Antragsgegner die Trennungssituation und die Unerfahrenheit der Antragstellerin, die ihrem älteren Ehemann ?hörig? gewesen sei, ausgenutzt habe, reiche für die Annahme einer einseitigen Dominanz des Antragsgegners nicht aus.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 447 19 vom 27.05.2020
[bns]
 

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