E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kein Ausschluss des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Unterhaltszahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

Die Eltern haften auf den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.


Zahlt ein Elternteil aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs an das gemeinsame Kind Unterhalt, so hat die Zahlung aufgrund eines Titels nicht automatisch zu bedeuten, dass dadurch der familienrechtliche Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil auf - teilweise - Erstattung des an das gemeinsames Kind gezahlten Unterhalts ausgeschlossen wird.

Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch kann ein Elternteil, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes alleine oder weit überwiegend alleine aufgekommen ist, gegen den anderen Elternteil vorgehen und Ersatz des zu viel geleisteten Unterhalts verlangen. Dem Kind soll es nämlich nicht zum Nachteil gereichen, dass sich die Eltern über ihre jeweilige Haftungsquote im Hinblick auf den Kindesunterhalt streiten, sodass der KIndesunterhalt zunächst einmal von dem leistungsfähigsten Elternteil eingefordert werden kann, der sich dann im Innenverhältnis mit dem anderen zahlungsunwilligen Elternteil auseinandersetzen muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 116 16 vom 08.02.2017
Normen: BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1; FamFG § 239
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23