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Flüchtling hat während der Ausbildung Anspruch auf Kindergeld

Abhängig vom Einzelfall kann einem in der Ausbildung befindlichen Flüchtling ein Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld zustehen.


Zu dieser Entscheidung gelangte das Sozialgericht Mainz im Fall eines 22-jährigen afghanischen Flüchtlings, der sich derzeit in einer Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker befindet. Nach dem Tod des Vaters mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor den Taliban in den Iran geflohen, reiste der Kläger 2011 allein nach Deutschland ein, wohingegen seine Mutter obdachlos im Iran zurück blieb. Einen Antrag auf Kindergeld lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, das dieses nur an Vollwaisen gezahlt werden würde oder an Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen würden. Der Antragsteller sei aber nur Halbwaise und würde den Aufenthaltsort seiner Mutter kennen, so die Familienkasse, weshalb ihm kein Anspruch zuzubilligen sei. Diese Auffassung teilte das Gericht nicht:

Zwar gilt der Grundsatz, dass das Kindergeld grundsätzlich nur den Eltern zu gewähren ist, vorliegend wertete die Familienkasse die Umstände des Einzelfalls jedoch falsch.

Denn wie der Kläger glaubhaft schilderte, besteht nur ein unregelmäßiger telefonischer Kontakt zu der obdachlosen Mutter im Iran, weshalb der Auszubildende gerade nicht immer wissen kann, wo sie sich gerade im Iran aufhält. Ohne dieses jederzeitige Wissen um ihren Aufenthaltsort ist der Kläger jedoch als Vollwaise zu betrachten. Denn das Gesetz will gerade die Kinder schützen, die nicht Jederzeit um den Aufenthaltsort ihrer Eltern wissen und vor diesem Hintergrund auch keine Hilfe von diesen erwarten können. Dementsprechend durfte die Familienkasse den Antrag des Auszubildenden auch nicht ablehnen.
 
Sozialgericht Mainz, Urteil SG MZ S 14 KG 1 15 vom 22.09.2015
Normen: § 1 II Nr.2 BKGG
[bns]
 

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