Beschränkt der Versorgungsträger den Risikoschutz für das zu begründende Anrecht auf eine Altersversorgung, muss nicht bereits durch die Teilungsordnung festgelegt sein, wie sich der notwendige zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung errechnet.
Es genügt, wenn der Versorgungsträger dies im Versorgungsausgleichsverfahren darlegt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 364 14 vom 25.02.2015
Normen: VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FamFG § 220 Abs. 4