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Nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis zulässig

Eine nachträgliche Verkürzung der eheakzessorischen Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und der deutsche Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

Dabei ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem ursprünglichen Interesse der Ehefrau auf Verbleib in der Bundesrepublik bis zum Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist der gewährten Aufenthaltserlaubnis aufgrund der eingegangenen Ehe und dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer Beendigng der nun rechtswidrig gewordenen Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Auflösung der Ehe.

Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nur im Wege der Verpflichtungsklage geprüft werden.
 
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil VG Wuerzburg W 7 K 12.431 vom 21.01.2013
Normen: AufenthG §§ 7 II, 2, 31 II, 17, 5 II
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