Etwas anderes könne nur gelten, wenn ausreichend Indizien vorlägen, wie z. B. eine Trennung der Eltern.
Im hier vom Verwaltungsgericht Minden zu entscheidenden Fall ging es in der Sache darum, dass sich ein Vater weigerte die Kosten für eine Klassenfahrt zu übernehmen, nachdem sein Kind nicht daran teilgenommen hatte.
Die Schule sah hingegen in der Zusage seitens der Mutter eine ausreichende Verpflichtung zur Zahlung.
Diese Ansicht teilte das Gericht. Sofern das Fürsorgerecht beiden Elternteilen zustehe, reiche die Zusage des jeweils einen völlig aus.