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Umgangsregelung muss auch bei eingelegtem Rechtsmittel befolgt werden

Ein Elternteil verstößt auch dann gegen eine gerichtliche Anordnung zur Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind, wenn gegen die zu vollstreckende Umgangsregelung Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Verstöße gegen die gerichtliche Umgangsregelung können auch dann geahndet werden, wenn das eingelegte Rechtsmittel gegen die gerichtliche Umgangsanordnung abgeändert wird.

Verstößt ein Elternteil gegen die gerichtliche Umgangsanordnung und begründet dies damit, dass der Widerstand des Kindes entgegenstand und auch nicht mit angemessenen erzieherischen Mitteln überwunden werden konnte, so sind an eine solche Darlegung hohe Anforderungen zu stellen.

Bei einem ungerechtfertigten Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung ist das Gericht berechtigt und im Einzelfall auch verpflichtet, Ordnungsmittel zu verhängen. Dabei ist das ganze Verhalten des gegen die Umgangsregelung verstoßenden Elternzeil zu berüchsichtigen.
 
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil OLG Frankfurt a.M. 4 WF 196 12 vom 11.09.2012
Normen: FamFG §§ 64 III, 89, 93 I
[bns]
 

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