E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Verfahrenspfleger kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung erheben

Das Gericht hat dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist.

Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen.

Der Verfahrenspfleger kann für den Betreuten jedoch nicht die Einrede der Verjährung erheben. Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger jedoch nicht Vertreter des Betreuten. Vielmehr muss die Einrede der Verjährung durch einen Betreuer erhoben werden.
Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die die materielle Rechtslage ändert und damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter aufweist, so dass diese Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein gesetzlicher Vertreter erheben kann.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 474 11 vom 22.08.2012
Normen: BGB §§ 195, 199, 214, 1836 e, 1902, 1908 i; FamFG §§ 168, 276, 292
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24